Sondernutzung von öffentlichem Raum innerhalb einer Ortschaft beantragen
Sie können die Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße in einer Form nutzen, die über den Verkehrszweck hinausgeht. Dafür müssen Sie eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis oder straßenrechtliche Erlaubnis beantragen.
Volltext
Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies bedeutet, dass diese Flächen für Sie und jede andere Person zugänglich sind und im Rahmen der Verkehrsvorschriften von der Allgemeinheit genutzt werden können, ohne dass dafür besondere Genehmigungen oder Einschränkungen erforderlich sind.
Wenn Sie beabsichtigen, etwas zu tun, was über den Gemeingebrauch hinausgeht, benötigen Sie gegebenenfalls eine Genehmigung für diese besondere Nutzung, die sogenannte Sondernutzungserlaubnis. Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Vorgaben für eine Sondernutzung innerhalb einer Ortschaft können anders sein als die Vorgaben für die Sondernutzung außerhalb einer Ortschaft.
Daher sind die Vorgaben in der Regel umfangreicher als die Vorgaben in Bezug auf eine Sondernutzung außerhalb einer Ortschaft, zum Beispiel in Bezug auf
- Parken
- die Verkehrsregelung
- den Betrieb von Straßencafés
- Veranstaltungen und Feste
- Werbeaufsteller
- Straßenbauarbeiten
- Baustelleneinrichtungen
- Leitungsverlegungen.
Die Vorgaben können zudem je nach Örtlichkeit unterschiedlich sein. Die zuständige Stelle kann Sie auf Ihre Anfrage hin entsprechend informieren.
Hinweis: Sollten Sie eine Genehmigung für die übermäßige Straßennutzung nach der Straßenverkehrsordnung benötigen, ist die Sondernutzungserlaubnis darin enthalten. Dies gilt beispielsweise für Autorennen oder die Nutzung durch übergroße Fahrzeuge. Eine gesonderte Genehmigung zur Sondernutzung müssen Sie dann nicht mehr beantragen.
Voraussetzungen
- Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
- Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht auf eine unverhältnismäßige Weise.
- Sie beeinträchtigen den Aufbau der Wege nicht unverhältnismäßig.