Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung
Anhörungsverfahren i.R.d. Planfeststellungsverfahrens „Änderung Bahnübergang km 2,159 Barleben“, Strecke 6409, Abzw. Glindenberg – Oebisfelde in der Gemarkung Barle-ben im Landkreis Börde
Für das o. g. Bauvorhaben wird auf Antrag des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Halle, das Anhörungsverfahren im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach den Vorschriften des § 18 Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) durchgeführt.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der o. a. Gemarkung beansprucht.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 10.04.2017 bis einschließlich 09.05.2017während der Dienststunden
Montag, Mittwoch, Donnerstag 09:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
in der Gemeinde Barleben
Bau– und Ordnungsamt
Haus I, Zimmer 007
Ernst-Thälmann-Straße 22
39179 Barleben
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Ab dem ersten Tag der Auslegung werden die zur Einsicht auszulegenden Planunterlagen zusätzlich auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes zugänglich gemacht.
www.lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-verkehr/planfeststellung/planunterlagen/eisenbahn.de
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - VwVfG LSA i. V. m. § 27a Verwaltungsver-fahrensgesetz - VwVfG).
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 23.05.2017, bei der Anhörungsbehörde, dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) oder bei der Gemeinde Barleben, Gemeindeverwaltung, Ernst-Thälmann-Straße 22, 39179 Barleben Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 18 AEG i.V.m. §§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA, 73 Absatz 4 Satz 1 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 18 AEG i.V.m. §§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA, 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der
a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen
b) sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen),
von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 Satz 1 AEG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 17 VwVfG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Halle) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. An den von der geplanten Baumaßnahme betroffenen Flächen steht dem Träger des Vorhabens gemäß § 19 Abs. 3 AEG ein Vorkaufsrecht zu.
8. Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c des UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Die dieser Feststellung zugrundeliegenden Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Halle, Ernst-Kamieth-Straße 5, 06112 Halle (Saale) zugänglich.
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