Verkauf pyrotechnischer Erzeugnisse zum Jahreswechsel
Verkauf pyrotechnischer Erzeugnisse zum Jahreswechsel
Das Kreisordnungsamt weist darauf hin, dass der Verkauf pyrotechnischer Erzeugnisse der Klasse II in diesem Jahr nur vom 29. bis 31. Dezember 2009 innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt zulässig ist.
Feuerwerkskörper der Klasse II, auch erkennbar durch die Kennzeichnung PII, dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet sowie ausschließlich am 31. Dezember 2008 und am 1. Januar 2009 gezündet werden. Dabei ist das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäuser verboten.
Um der Gefahr des unsachgemäßen Gebrauchs dieser Waren vorzubeugen, sollten Händler und Eltern unbedingt auf die angegebenen Altersbeschränkungen achten. Feuerwerkskörper der Klasse I mit der Kennzeichnung PI dürfen, da sie weniger
gefährlich sind, auch von Personen unter 18 Jahren erworben und verwendet werden.
Allerdings sollten Eltern ihre Kinder vor Gebrauch sorgfältig über das gefahrfreie Abbrennen dieser Feuerwerkskörper aufklären.
Abbrennen des Silvesterfeuerwerkes / Sicherheitsbestimmungen
Feuerwerkskörper der Klasse II, auch erkennbar durch die Kennzeichnung PII, dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet sowie ausschließlich am 31. Dezember 2008 und am 1. Januar 2009 gezündet werden. Dabei ist das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäuser verboten.
Um der Gefahr des unsachgemäßen Gebrauchs dieser Waren vorzubeugen, sollten Händler und Eltern unbedingt auf die angegebenen Altersbeschränkungen achten. Feuerwerkskörper der Klasse I mit der Kennzeichnung PI dürfen, da sie weniger
gefährlich sind, auch von Personen unter 18 Jahren erworben und verwendet werden.
Allerdings sollten Eltern ihre Kinder vor Gebrauch sorgfältig über das gefahrfreie Abbrennen dieser Feuerwerkskörper aufklären.
Abbrennen des Silvesterfeuerwerkes / Sicherheitsbestimmungen
- Achten Sie beim Kauf von Feuerwerkskörper darauf, dass die Gegenstände mit einem Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) versehen sind.
- Hände weg von nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen ohne Zulassungszeichen. Zum Teil sind im Ausland oder von „fliegenden Händlern“ gekaufte Feuerwerkskörper preiswerter erhältlich, sie haben jedoch oft eine ungenügende, die Sicherheit gefährdende Verzögerungszeit und auch eine größere Splitterwirkung.
- Vor dem Abbrennen der Feuerwerkskörper unbedingt die Gebrauchsanweisung und die Gefahrenhinweise lesen.
- Niemals selbst an Feuerwerkskörpern herumbasteln. Die Gefahr einer ungewollten und unkontrollierbaren Reaktion ist stets und ständig vorhanden.
- Zünden Sie nicht explodierte Feuerwerkskörper/Blindgänger auf keinen Fall noch mal an.
- Raketen brauchen eine sichere Abschussrampe und müssen so gezündet werden, dass Menschen, Tiere, Gebäude oder Fahrzeuge nicht gefährdet sind. Auch auf die Windrichtung ist zu achten.
- Auf dem Balkon dürfen die Raketen jedoch wegen der Dachvorsprünge und der darüber liegenden Balkone auf keinen Fall abgeschossen werden.