Schöffe werden
Schöffe werden
Die Gemeinden und Jugendämter suchen für die Amtsperiode 2019 bis 2023 Kandidaten für das Amt eines Schöffen oder Jugendschöffen. Sie haben die Kandidaten ab Februar 2018 bis zum 1. Juni 2018 zu benennen und später dem Schöffenwahlausschuss des jeweiligen Amtsgerichts zu übermitteln.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter mit gleichem Stimmrecht wie die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter. Grundsätzlich kann zum Schöffen jeder deutsche Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 69 Jahren berufen werden, der in einer Gemeinde im Amtsgerichtsbezirk wohnt.
Ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den ein Ermittlungsverfahren läuft, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt ist sowie wer die freiheitlich demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt oder bekämpft.
Bewerbungen zum Amt des Schöffen sind an die Stadt-/ Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes, Bewerbungen zum Amt eines Jugendschöffen an das Jugendamt der kreisfreien Stadt beziehungsweise des Landkreises zu richten.
Die Bewerbung sollte Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsname, Familienname, Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift) sowie die Erklärung enthalten, dass keine einschlägigen Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren vorliegen, keine Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR erfolgte und kein Vermögensverfall vorliegt und die deutsche Sprache ausreichend beherrscht wird. Personen, die sich für das Amt eines Jugendschöffen interessieren, sollten zudem etwaige Erfahrungen in der Jugenderziehung mitteilen.
Für ihre Tätigkeit erhalten Schöffen von dem Gericht eine Entschädigung für die Zeitversäumnis (6 Euro pro Stunde), Aufwand und Nachteile bei der Haushaltsdurchführung bzw. Entschädigung für etwaigen Verdienstausfall (abhängig vom regelmäßigen Bruttoverdienst), Ersatz der Fahrtkosten (bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs 0,30 Euro pro Kilometer bzw. tatsächlich entstandene Auslagen bei Benutzung öffentlicher Beförderungsmittel) sowie die Erstattung sonstiger notwendiger Aufwendungen.
Interessierte Bürger der Gemeinde Barleben können ihre Bewerbungen für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen bis zum 20.04.2018 an das Wahlamt der Gemeinde Barleben, Ernst-Thälmann-Straße 22, 39179 Barleben senden.
Bewerbungen für das Amt eines Jugendschöffen richten Sie bitte an das Jugendamt des Landkreises Börde, Bornsche Straße 2, 39340 Haldensleben.
Alle Bewerbungsformulare können von der Internetseite www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.