Sachstand zu den besonderen Vorkommnissen in der Kinderkrippe »Jenny Marx«

Sachstand zu den besonderen Vorkommnissen in der Kinderkrippe „Jenny Marx“                                                                

Am Donnerstagnachmittag, 09.03.2017, wurde die Leiterin der Einrichtung und im Anschluss die Gemeinde über unpädagogisches Verhalten sowie unzulässige Strafmaßnahmen von zwei Erzieherinnen einer Gruppe gegenüber Kindern informiert. Die beiden Mitarbeiterinnen waren seit langem in derselben Gruppe tätig und verstanden sich als eingespieltes Team.

Aufgrund der Vorwürfe wurden am 10.03.2017 zwischen der Gemeinde (Personalbereich und dem Verantwortungsbereich für die Krippe) sowie der Einrichtungsleiterin die weiteren Maßnahmen abgestimmt. Es wurde festgelegt, dass seitens der Gemeinde eine Anhörung der beschuldigten Erzieherinnen erfolgt. Die Anhörung fand in Einzelgesprächen am Dienstag, 14.03.2017, statt.

Am Mittwoch, 15.03.2017, wurde in der Kinderkrippe nochmals ein gemeinsames Gespräch von der Leiterin und ihrer Stellvertreterin mit den beiden Beschuldigten unter Einbeziehung der Kinderschutzfachkraft geführt. Hier gab es für Jeden die Möglichkeit, sich nochmals zu den einzelnen Vorfällen zu äußern.
Als Konsequenz aus den Geschehnissen informierte die Leiterin der Einrichtung alle Mitarbeiter über den Sachstand.

Am Freitag, 17.03.2017, wurde der Fall zur Anzeige gebracht.
Die Einrichtungsleiterin setzte im Anschluss die Gemeinde, die Kuratoriumsvorsitzende sowie das Mitglied der Krippe in der Gemeindeelternvertretung und das Jugendamt des Landkreises Börde in Kenntnis.

Am Montag, 20.03.2017, wurden in einer Elternversammlung die Eltern der Marienkäfergruppe über die Situation informiert. Das Gleiche erfolgte am 21.03.2017 für alle Eltern der Einrichtung.

Eine aktuelle Stellungnahme der Gemeinde zu dem Sachstand wurde am 23.03.2017 an das Jugendamt des Landkreises Börde gesandt.

Die betroffenen Mitarbeiterinnen sind seit dem 20.03.2017 für längere Zeit krankgeschrieben.

Konkretere Maßnahmen können erst abgeleitet werden, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind und die Ergebnisse vorliegen.

 



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