NL 006 Soforthilfe ist umsatzsteuerfrei
Soforthilfe ist umsatzsteuerfrei
Zuschüsse aus der Corona-Soforthilfe haben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung nichts zu suchen. Wer den Zuschuss angibt, bremst den Fiskus unnötig aus. Soloselbstständige und kleine Unternehmen, die bis Ende Mai Liquiditätszuschüsse aus der Corona-Soforthilfe erhalten haben, müssen auf diese keine Umsatzsteuer zahlen. Zwar handelt es sich bei den Zuschüssen um einkommens- und körperschaftssteuerpflichtige Betriebseinnahmen. Umsatzsteuer müssen Betriebe dafür jedoch nicht abführen. Das Bayerische Landesamt für Steuern schreibt dazu in einer Mitteilung, "dass diese Zuschüsse weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben sind". Im Gegenteil: Wer die Zuschüsse dennoch versehentlich zur Umsatzsteuer anmeldet, scheint den Finanzämtern viel Mehrarbeit zu bescheren. Fehleintragungen in den Erklärungsvordrucken würden "zu unnötigen Rückfragen seitens des Finanzamtes" führen und damit "zu Verzögerungen bei der Bearbeitung und Verbuchung der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Erstattung angemeldeter Vorsteuer-Überhänge", warnt das Landesamt für Steuern.
(Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Information zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen, https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x )