Haftung von ehrenamtlichen tätigen Vereinsvorständen
Haftung von ehrenamtlichen tätigen Vereinsvorständen
Mit dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober wurde die Änderung des Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen bekannt gegeben. So heißt es hier, dass der § 34 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Haftung von Vereinsmitgliedern durch den § 34 a BGB ergänzt wird. Sollte es Fragen seitens der Vereine, Vorstände oder Dritter geben, steht Ihnen Herr Nase vom Bau- und Serviceamt unter Tel.: 039203/565 2127 oder Mail: frank.nase@barleben.de gern zur Verfügung und würde auf Wunsch den Gesetzesauszug aushändigen.
Mit dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober wurde die Änderung des Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen bekannt gegeben. So heißt es hier, dass der § 34 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Haftung von Vereinsmitgliedern durch den § 34 a BGB ergänzt wird. Sollte es Fragen seitens der Vereine, Vorstände oder Dritter geben, steht Ihnen Herr Nase vom Bau- und Serviceamt unter Tel.: 039203/565 2127 oder Mail: frank.nase@barleben.de gern zur Verfügung und würde auf Wunsch den Gesetzesauszug aushändigen.