Ausbruch Geflügelpest - Festlegung eines Beobachtungsgebietes

Ausbruch Geflügelpest - Festlegung eines Beobachtungsgebietes                                           

Am 16.12.2016 wurde in einer Hausgeflügelhaltung im Landkreis Jerichower Land, Ortschaft Körbelitz, der Ausbruch der Aviären Influenza - Geflügelpest amtlich festgestellt. Die Veterinärbehörde des Landkreises Jerichower Land hat um den Seuchenbestand einen Sperrbezirk sowie ein Beobachtungsgebiet eingerichtet. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
In das eingerichtete Beobachtungsgebiet fallen Gebiete des Landkreises Börde, in denen die Ortsteile Glindenberg, Rothensee-Siedlung, Barleben und Heinrichsberg liegen. 

Für das Beobachtungsgebiet gelten gemäß § 27 Geflügelpest-VO folgende Verhaltensmaßnahmen:

> Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stamende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.

> Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass

  • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
  • Schutzkliedung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

> Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.

> Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

> Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden ist, sowie Fahrzuege, mit denen Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Die vollständige Bekanntmachung des Landkreises Börde finden Sie nach Veröffentlichung auf der Interneteseite des Landkreises Börde www.boerdekreis.de



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