Erstmalige Abgabe oder Bereitstellung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung anzeigen
Wenn Sie bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten in Verkehr bringen möchten, müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Volltext
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben oder für diese bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit
- dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
- dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr)
-
und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise
- H340 - Kann genetische Defekte verursachen.
- H350 - Kann Krebs erzeugen.
- H350i - Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
- H360 - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360F - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H360D - Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360FD - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Fd - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Df - Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H370 - Schädigt die Organe (bei Einatmen/Hautkontakt/Verschlucken).
- H372 - Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition (bei längerem oder wiederholtem Einatmen/Hautkontakt/Verschlucken).
müssen Sie diese Tätigkeit anzeigen.
Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten müssen Sie die Notwendigkeit einer Anzeige prüfen.
Die Abgabe oder Bereitstellung der gekennzeichneten Stoffe und Gemische ist nur von einer Person möglich, die
- die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Bei der Abgabe oder Bereitstellung ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten haben Sie die Möglichkeit, neben der sachkundigen Person weitere Personen im Unternehmen mit dieser Tätigkeit zu beauftragen.
Beauftragte Personen müssen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung
- zuverlässig,
- mindestens 18 Jahre alt und
- von einer sachkundigen Person über die wesentlichen Eigenschaften der abzugebenden Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die einschlägigen Vorschriften belehrt worden sein.
Diese Belehrung muss jährlich wiederholt werden und ist jeweils schriftlich zu bestätigen.
Bitte beachten Sie, dass bei der Abgabe von bestimmten Biozidprodukten, die unter die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) fallen, die Abgabe nur durch eine sachkundige Person erfolgen darf. Hier gelten zusätzlich die Abgabevorschriften der Biozidrechts-Durchführungsverordnung. In diesen Fällen ist eine Abgabe durch beauftragte Personen nach der ChemVerbotsV nicht möglich.
Die Anzeigepflicht entfällt bei
- Inhabern einer Erlaubnis nach § 6 der Chemikalien-Verbotsverordnung
- Apotheken.
Voraussetzungen
Eine Bestätigung der Anzeige erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens eine Person benennen, die
- die Sachkunde nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Verfahrensablauf
Die Abgabe oder Bereitstellung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten können Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigen.
- Reichen Sie das Anzeigeformular und alle Unterlagen vollständig ein.
- Die Behörde prüft Ihre Anzeige und alle Unterlagen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Bestätigung der Anzeige.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Bestätigung der Anzeige erhalten haben.
Erforderliche Unterlagen
- Anzeigeformular
- Benennung der sachkundigen Person(en)
- Sachkundenachweise (beglaubigte Abschrift)
- Fortbildungsnachweise (beglaubigte Abschrift)
- Führungszeugnisse der sachkundigen Person(en) zur Vorlage bei einer Behörde beziehungsweise Belegart OG
Kosten
- Lfd. 35 Tarifstelle 3.2
Bezahlung nach Erhalt des Kostenfestsetzungsbescheides
Gebühr: Mindestens 30,00 EUR, höchstens 300,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Frist
Die Anzeige ist vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen. Jeder Wechsel der sachkundigen Person(en) oder der beauftragten Person(en) ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Ihr Antrag wird erst bearbeitet, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Beachten Sie bitte die Zeitdauer für die Ausstellung und Übersendung des Führungszeugnisses der sachkundigen Person an die zuständige Behörde. Bei einer online Beantragung kann dies bis zu 6 Wochen dauern.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Bestätigung der Anzeige. Die Sachkunde kann durch eine bestandene Prüfung oder eine erworbene anderweitige Qualifikation nachgewiesen werden. Folgende anderweitige Qualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde:
- Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
- Apotheker,
- Pharmazieingenieure,
- Pharmazeutisch-technische Assistenten,
- Apothekenassistenten,
- geprüfte Schädlingsbekämpfer oder
- Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer.
Ansprechpunkt
Landesverwaltungsamt, Referat 402 Immissionsschutz Überwachung, Gentechnik, Chemikaliensicherheit