Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit, Anspruch auf Elterngeld bei Teilzeitbeschäftigung oder Pflege beantragen

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Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.

Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:

  • Frauen 
    • während ihrer Schwangerschaft 
    • bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
    • bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
  • Personen in Elternzeit, auch wenn sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten
  • Personen, die nicht in Elternzeit sind, aber während ihrer Teilzeittätigkeit einen Anspruch auf Elterngeld haben (innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes)
  • Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz eine pflegebedürftige, angehörige Person pflegen und dafür die entsprechende (teilweise) Freistellung in Anspruch nehmen. Pflegezeit und Pflegefamilienzeit können zusammen maximal 24 Monate je pflegebedürftiger, angehöriger Person genommen werden.  

 
Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:

  • Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn die (teilweise) Freistellung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt frühestens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
  • Ein Kündigungsschutz für Personen in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Jedoch frühestens: 
    • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
    • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.

Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.