Eintragung in das Genossenschaftsregister anmelden
Volltext
Das Genossenschaftsrecht sieht vor, dass eine Genossenschaft in das Genossenschaftsregister einzutragen ist. Sie muss von mindestens drei Gründungsmitgliedern gegründet werden. Die Anmeldung muss vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl bei dem zuständigen Registergericht erfolgen.
Wenn sich Angaben zu Ihrem Unternehmen geändert haben, müssen Sie den Handelsregister-Eintrag ändern lassen. Angaben sind zum Beispiel:
- Firmensitz
- Rechtsform
- Vertretungsberechtigte
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht Stendal als zentrales Registergericht.
Frist
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.
Erforderliche Unterlagen
- Anmeldung
- Satzung
- Urkunde über die Bestellung des Vorstands und ggf. des Aufsichtsrats
- Bescheinigung Prüfverband nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist
Hinweise (Besonderheiten)
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.
- Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.