Neue Allgemeinverfügung im Landkreis gilt ab 18. Dezember              

Im Landkreis Börde gilt ab heute (Samstag, 18. Dezember 2021) eine neue Allgemeinverfügung. Gegenüber der bisherigen Regelung ist neu (Buchstabe c), dass Personen, die Kenntnis davon haben, dass sie im selben Haushalt mit einer infizierten Person leben und weder genesen noch geimpft sind, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und ständig dort aufhalten (häusliche Isolation/Quarantäne). Des Weiteren muss das Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz (Gesundheitsamt) des Landkreis Börde darüber informieren werden.

Für die Mitteilungspflicht ist die Corona-Hotline des Landkreis Börde 03904-7240-1660 oder die E-Mail covid19(at)landkreis-boerde.de zu nutzen.

Die Pflicht zur Absonderung (Buchstabe c) (Haushaltsangehörige) gilt nicht für geimpfte und genesene Personen nach Maßgabe der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, sofern sie symptomfrei sind. Die Ausnahme nach Satz 2 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Virusvariante aufweisen. Die Ausnahme gilt insbesondere nicht für Personen, die enge Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Variante des SARS-CoV-2-Virus infizierten Person sind.

Die vollständige Verfügung >>hier<< lesen

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