Eingeschränkter Regelbetrieb in Kindereinrichtungen ab 1. März                     

Am 1. März 2021 wird der Betrieb in den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen für Kinder unter eingeschränkten Bedingungen gemäß der Regelungen der 9. SARS-CoV-2-EindV-4 aufgenommen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung gemäß § 24 SGB VIII wird nicht länger durch das lnfektionsschutzgesetz eingeschränkt. Die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen wird sich grundsätzlich wieder nach den üblichen pädagogischen Settings richten. Damit ist allen Kindern wieder der Zugang zu den Kindertageseinrichtungen möglich.

Kinder mit Verdacht auf eine Corona-Infektion dürfen nicht aufgenommen werden. Zeigen Kinder mit SARS-CoV-2- Erkrankungen einhergehende Krankheitssymptome, insbesondere Fieber in Kombination mit trockenem Husten, dürfen sie die Einrichtung nicht besuchen. Eine ärztliche Abklärung der gesundheitlichen Beschwerden ist den Eltern in diesem Fall dringend zu empfehlen.
Eine Einrichtung grundsätzlich besuchen können

• Kinder bis 3 Jahre mit typischer laufender Nase ohne weitere Krankheitszeichen,

• Kinder ab 3 Jahren mit einer leichten banalen Erkältung, die kein Fieber und kein Krankheitsgefühl und insbesondere keinen trockenen Husten haben.

Für zu betreuende Kinder ist durch alle Eltern vor Beginn der Betreuung nach dem 28. Februar einmalig eine schriftliche Bestätigung abzugeben (s. Anlage), mit der sie verpflichtend erklären, dass sie ihr Kind jeden Tag frei von einschlägigen COVID-19-Symptomen übergeben und dass auch kein Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person bestand. Danach erklären die Eltern mit jeder Übergabe des Kindes an die Einrichtung (durch schlüssiges Handeln), dass das Kind frei von einschlägigen Symptomen ist, die nicht auf chronische Krankheiten oder Allergien zurückzuführen sind.

Selbsterklärung der Personensorgeberechtigten >>herunterladen<<

Kinderbetreuung_Bauklötze_Kinderhände

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