Rechtsverordnung des Landkreis Börde     

Der Landkreis Börde erlässt die Rechtsverordnung zur Untersagung des Abbrennens von Pyrotechnik auf bestimmten öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Plätzen

Auf folgenden Plätzen ist das Abbrennen von Pyrotechnik am 31.12.2020 und am 1. Januar 2021 untersagt:

Stadt Haldensleben: Marktplatz, Masche, Lindenplatz (Althaldensleben)

Gemeinde Hohe Börde:

östlich Ortsteil Irxleben / Parkplatz B 1 (Kreuzberg)
Ortsteil Groß Santersleben / Bushaltestelle, Hauptstraße im Bereich des Wohnparks Ostfalen
Ortsteil Hermsdorf / Wohnpark „Alte Mühle“, hier Bockwindmühlenplatz / Gutensweger Straße
Ortsteil Niederndodeleben / Wohngebiet „Am Stadtberg“, Wohngebiet Bördeblick/ Cönterstieg am südlichen Ortsrand
Ortsteil Hohenwarsleben / Wohngebiet Dahlienstraße/ Lilienstraße/ Sonnenblumenhöhe

Gemeinde Barleben:

Ortschaft Barleben / Festplatz am Anger Angerstr., Parkplatz Edeka/Aldi Breiteweg, Breiteweg Mittelabschnitt, von Kreisverkehr zu Kreisverkehr, Einkaufszentrum Ebendorfer Straße 19 (Parkplatz)
Ortschaft Ebendorf / Parkplatz Einkaufszentrum NP und Bürgerhaus, Am Thieplatz 1, Barleber Str. Steinbruch / Sportplatz
Ortschaft Meitzendorf / Bahnhofsvorplatz Ladestraße, Festplatz Unter den Weiden 3 (an der ehem. Feuerwehr)

Verbandsgemeinde Flechtingen:

Gemeinde Flechtingen / Lindenplatz, Platz am Kurhaus
Gemeinde Calvörde / Marktplatz
Gemeinde Erxleben / Marktplatz

Verbandsgemeinde Oebisfelde-Weferlingen:

Gemeinde Oebisfelde / Marktplatz
Gemeinde Weferlingen / Gutshof

Verbandsgemeinde Westliche Börde:

Gemeinde Gröningen / Platz der Kultur, Kreisverkehr

Stadt Wolmirstedt: Schloßdomäne, Zentraler Platz

Begründung:
Gemäß der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15.12.2020 (9. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung), in Verbindung mit Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind Landkreise ermächtigt, das Abbrennen von Pyrotechnik auf bestimmten öffentlichen und öffentlich zugänglichen Plätzen am 31.12.2020 und 01.01.2021 durch Rechtsverordnung zu untersagen. Der Landkreis Börde macht von dieser Ermächtigung Gebrauch, weil die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Börde seit November 2020 den Wert von 35 Fällen je 100.000 Einwohner übersteigt und seitdem auf hohem Niveau verharrt.

An Silvester und am Neujahrstag kommt es üblicherweise im öffentlichen Raum gehäuft zu Begegnungen von unterschiedlichen Personen und Personengruppen, da traditionell zum Jahreswechsel Pyrotechnik abgebrannt wird. Dabei werden bevorzugt zentrale Plätze aufgesucht. Mit diesen Ansammlungen von Menschen geht eine erhebliche Infektionsgefahr einher, wobei die Nachverfolgbarkeit aufgrund der unterschiedlichen und nicht bekannten Personengruppen faktisch nicht gewährleistet werden kann. Um diesen Ansammlungen präventiv entgegenzutreten, ist auf den unter I. genannten Plätzen und an den dort genannten Tagen das Abbrennen von Pyrotechnik verboten. Dieses Verbot ist daher notwendig, um die Ausbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung einzudämmen. Es ist darüber hinaus notwendig, weil zum Jahreswechsel erfahrungsgemäß Unfälle mit Pyrotechnik das Gesundheitssystem zusätzlich belasten. Aufgrund der angespannten Pandemielage gilt es, diese zusätzlichen Belastungen zu vermeiden, insbesondere um Versorgungsengpässen in Krankenhäusern vorzubeugen.

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