Neue Hundesteuersatzung - Hundemarke hat ausgedient

Wer einen Hund hält, muss ihn nicht nur bei der Gemeinde Barleben anmelden, sondern – mit einigen Ausnahmen – auch Hundesteuer bezahlen. Als Nachweis, dass die Hundesteuer ordnungsgemäß entrichtet wurde, waren Hundehalter bisher verpflichtet, eine Hundesteuermarke mitzuführen bzw. am Halsband des Tieres anzulegen. Bisher wurde die Hundesteuermarke alle vier Jahre an die Hundehalter versandt. Bei Abmeldung eines Hundes, musste diese Marke an die Verwaltung zurückgegeben werden. Die Neuausstellung und insbesondere das Zurückfordern der Hundesteuermarken verursacht dabei einen hohen internen Verwaltungsaufwand. Des Weiteren steht die Ausgabe der analogen Hundesteuermarke der Digitalisierung der Hundesteuer im Wege.

Ab dem 01.01.2026 gibt die Gemeinde Barleben keine neuen Marken mehr aus. Das hat der Gemeinderat Barleben in seiner Sitzung am 02. September 2025 mit der neuen Hundesteuersatzung beschlossen. Die neue Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gemäß § 2 (2) HundeG LSA ist jede Person oder Stelle, die einen Hund hält, verpflichtet, den Hund spätestens sechs Monate nach der Geburt durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer Mikrochip) kennzeichnen zu lassen, der eine einmalig vergebene, unveränderliche Kennnummer enthält. Der zuständigen Behörde ist auf deren Verlangen der Hund zum Auslesen des Transponders vorzuführen. Dabei ist die Person, die den Hund führt, verpflichtet, bei der Überprüfung der Kennzeichnung, insbesondere beim Auslesen des Transponders, mitzuwirken.

Über diese, durch den Tierarzt vergebene Transpondernummer, ist die Identifizierung des Hundes und somit die Ermittlung der Halterdaten möglich, da diese Nummer bei der Anmeldung des Hundes zwingend mitgeteilt werden muss. Einen Nachweis, dass der Hund steuerlich gemeldet ist, muss allerdings auch weiterhin mitgeführt werden. Der Hundesteuerbescheid gilt als Nachweis über die Anmeldung, wobei ein Foto des Bescheides auf dem Handy ausreicht.

Eine Rückgabe der bereits ausgegebenen Hundesteuermarken an das Steueramt ist nicht notwendig.

Das Ordnungsamt wird künftig im Gemeindegebiet stichprobenartige Kontrollen über das Vorhandensein des verpflichtenden Transponders durchführen. Hierbei wird geprüft, ob eine Anmeldung des entsprechenden Hundes in der Gemeinde Barleben erfolgt ist. Hundehalter, die diesen Pflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig.

Mit der Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Barleben ab dem 01.01.2026 wurde ebenso beschlossen, dass Hunde, die von ihrem Halter aus einem Tierheim geholt werden, für die Dauer von 5 Jahren von der Hundesteuer befreit werden. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde Barleben eine vertragliche Bindung mit dem entsprechenden Tierheim unterhält, was derzeit mit dem Tierheim Wolmirstedt der Fall ist.

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