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Bürgerservice

BürgerInformationsSystem

Die Gemeinde Barleben bietet zusammen mit dem Landesportal des Landes Sachsen-Anhalt Ihren Bürgerinnen und Bürgern Hilfe bei der Orientierung zu den verschiedensten Verwaltungsangelegenheiten und Lebenssituationen. Das Bürgerinformationssystem gibt Auskunft zu den unterschiedlichsten Anliegen und über die zuständigen Behörden und Ansprechpartner. Über die Eingabe/n in den Suchfeldern Suchbegriff, Kategorie und Aufgabe oder über das Stichwortverzeichnis von A – Z können die Informationen und Zuständigkeiten zu den einzelnen Lebenslagen abgerufen werden.

Die Gemeinde Barleben ist eine kreisangehörige Gemeinde und nimmt daher nicht alle Aufgaben des öffentlichen Lebens wahr. Ist kein Ansprechpartner in der Zuständigkeit der Gemeinde Barleben angegeben, informieren Sie sich bitte auf den Seiten des Landkreis Börde oder im Landesportal Sachsen-Anhalt.


Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen beim Medizinstudium beantragen
[Nr.99061023221001 ]

Bitte wählen Sie im Suchformular Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Behörde angezeigt werden kann!

Sie haben bereits einige Semester Medizin im Ausland studiert und möchten nun die Hochschule wechseln? Informieren Sie sich hier.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie bereits ein Medizinstudium im Ausland begonnen haben und nun an einer deutschen Hochschule fortsetzen möchten, können Sie die Studienzeiten und Studienleistungen anrechnen lassen.

Wenn Sie im Inland oder Ausland ein verwandtes Studium begonnen haben, können Sie dies ebenfalls anrechnen lassen. In diesem Fall wird vorab geprüft, ob Ihr Studium mit einem Medizinstudium vergleichbar ist.

Sie können nur einen gesamten Leistungsnachweis anerkennen lassen. Teilleistungen werden nicht anerkannt.

Wenn Sie im Inland Medizin studiert haben, muss dies nicht angerechnet werden.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung von Studienzeiten und -leistungen beantragen Sie schriftlich mit einem Formular des Landesprüfungsamtes für Gesundheitsberufe:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem zuständigen Landesprüfungsamt ein.
  • Per Post erhalten Sie dann die Anerkennungsentscheidung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.

Zuständige Stelle

Das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe ist zuständig, wenn Sie

  • an einer medizinischen Fakultät in Sachsen-Anhalt zugelassen oder eingeschrieben sind
  • oder, wenn Sie noch nicht zugelassen oder eingeschrieben sind und in Sachsen-Anhalt geboren wurden

Sind Sie noch nicht eingeschrieben und wurden Sie im Ausland geboren, ist das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen zuständig.

Voraussetzungen

  • Ihr Studium ist vergleichbar mit einem Medizinstudium

Für die Anerkennung des 2. Studienabschnitts gilt zudem die Voraussetzung:

  • Sie haben den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden

Erforderliche Unterlagen

Studium im Inland:

  • Antrag
  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung / Abiturzeugnis
  • alle Immatrikulationsbescheinigungen bzw. Studienverlaufsbescheinigung Ihres bisherigen Studiums
  • Immatrikulationsbescheinigung bzw. Zulassungsbescheid für den Studiengang Medizin in Sachsen-Anhalt
  • oder – falls Ihnen dies nicht vorliegen sollte - eine einfache Kopie der Geburtsurkunde
  • Leistungsnachweise (Scheine) aus Ihrem bisherigen Studium (Original)
  • ggf. Äquivalenzbescheinigung (eine Bescheinigung, dass Ihr Studium mit einem Medizinstudium vergleichbar ist)

Studium im Ausland:

  • Antrag
  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung /Abiturzeugnis
  • alle Immatrikulationsbescheinigungen bzw. Studienverlaufsbescheinigung
  • eine einfache Kopie der Geburtsurkunde
  • Fächer- und Notenübersicht / Transcript of records (Original der Universität)
  • Zeugnis (sofern das Studium bereits abgeschlossen wurde im Original)

Gebühren (Kosten)

EUR 55,00 bis EUR 90,00

Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der anzurechnenden Leistungen.

Zudem müssen Sie die Portokosten übernehmen.

Weitere Informationen

Bei originalsprachigen Unterlagen müssen Sie diese übersetzen lassen und von einem vereidigten Dolmetscher beglaubigen lassen.

Siehe auch

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