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Bürgerservice

BürgerInformationsSystem

Die Gemeinde Barleben bietet zusammen mit dem Landesportal des Landes Sachsen-Anhalt Ihren Bürgerinnen und Bürgern Hilfe bei der Orientierung zu den verschiedensten Verwaltungsangelegenheiten und Lebenssituationen. Das Bürgerinformationssystem gibt Auskunft zu den unterschiedlichsten Anliegen und über die zuständigen Behörden und Ansprechpartner. Über die Eingabe/n in den Suchfeldern Suchbegriff, Kategorie und Aufgabe oder über das Stichwortverzeichnis von A – Z können die Informationen und Zuständigkeiten zu den einzelnen Lebenslagen abgerufen werden.

Die Gemeinde Barleben ist eine kreisangehörige Gemeinde und nimmt daher nicht alle Aufgaben des öffentlichen Lebens wahr. Ist kein Ansprechpartner in der Zuständigkeit der Gemeinde Barleben angegeben, informieren Sie sich bitte auf den Seiten des Landkreis Börde oder im Landesportal Sachsen-Anhalt.


Dauerhaften Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen
[Nr.99025002169001 ]

Zuständige Behörde:

Ernst-Thälmann-Straße 22
D - 39179 Barleben
Adresse über Google Maps anzeigen

Sie wollen eine Gaststätte dauerhaft betreiben? Dann müssen Sie dies vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe dauerhaft betreiben möchten, müssen Sie dies anzeigen.

Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angegeben, um welche Betriebsart es sich handelt.

Betriebsarten sind zum Beispiel:

  • Imbiss / Schnellrestaurant
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
  • Tanzlokal
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • Diskothek
  • Autobahnraststätte
  • Trinkhalle
  • Shisha-Bar
  • Warenhausgaststätte.

Sie müssen eine Anzeige auch in folgenden Fällen einreichen:

  • Betrieb von Zweigniederlassungen,
  • Betrieb einer unselbständigen Zweigstelle,
  • die Verlegung der Betriebsstätte,
  • die Erweiterung des Angebotes und
  • die Aufgabe des Betriebes der Betriebsstätte.

Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen. Sie müssen angeben, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zu bereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.

Verfahrensablauf

Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an

  • die zuständige Bauaufsichtsbehörde
  • an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
  • den Immissionsschutz,
  • den Gesundheitsschutz und
  • den Jugendschutz
  • das Finanzamt
  • die Zollverwaltung.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Gewerbeamt Ihrer Gemeinde oder kreisfreien Stadt.

Gebühren (Kosten)

Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.

Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Fristen

Sie müssen die Anzeige mindestens 4 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Weitere Informationen

Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.

Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis der Belegart "O",
  • Nachweis über einen beantragten Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "9",
  • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Verzeichnis,
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

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