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Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen


Die Gehwegüberfahrt dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen. Wenn Sie ein Vorhaben planen, für das der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Erlaubnis für die Gehwegüberfahrt.

Volltext

Gehwegwegüberfahrten oder auch Grundstückszufahrten oder Bordsteinabsenkungen genannt, dienen dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen. Wenn Sie solch ein Vorhaben planen, für das der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Erlaubnis für die Gehwegüberfahrt. Gehwegüberfahrten erfordern einen anderen Ausbau oder eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden. In der Regel werden die Arbeiten im öffentlichen Straßenraum von der Stadt beauftragt. In Ausnahmefällen dürfen Sie als Antragstellende Person die Arbeiten selbst bei einer zugelassenen Fachfirma in Auftrag geben.

Voraussetzungen

  • Sie selbst sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks.
  • Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstückseigentümerin.
  • Sofern Sie die Herstellung selbst übernehmen dürfen, muss das beauftragte Unternehmen ein zugelassenes Unternehmen sein.
  • Eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges bleibt erhalten.
  • Es gibt durch die Maßnahme keine Unterbrechungen des Gehweges geben

Erforderliche Unterlagen

  • Hauptantrag
    • Schriftlich
  • Nachweise
    • Maßstabsgerechter Lageplan
    • Auszug Liegenschaftskataster
    • Fotos der Örtlichkeit
    • Flurkarte (optional)

Kosten

Kostenart:

Kostenhöhe (variabel): von _50,00__ bis zu _800,00__

Bezeichnung der Kosten:

Bemerkung: Die Kosten unterteilen sich in Gebühr und Herstellungskosten. Die Gebühr erhebt die zuständige Behörde und ist abhängig von der jeweiligen Gebührenordnung. Die Herstellungskosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt (gegebenenfalls auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung) . Beide Kostenbestandteile müssen durch die Antragstellende Person getragen werden.

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